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Als Erstanbieter im PotatoSystem anmelden (AGBs)

Allgemeine Geschäftsbedingungen - AGB

für Erstanbieter und Urheber (Künstler) von Musik- und anderen Virtuellen Gütern in Dateiform
im PotatoSystem

der 4FriendsOnly.com Internet Technologies AG, Ilmenau
nachstehend 4FO AG genannt

Stand: 1/2005

Bitte beachten Sie auch die Rechte, die im PotatoSystem den Käufern eingeräumt werden.


  1. Geltungsbereich und Definition
  2. Die nachfolgenden Bedingungen regeln den Vertrieb von kostenpflichtigen Internet-Angeboten und Internet-Diensten durch die 4FriendsOnly.com Internet Technologies AG (im Weiteren als 4FO AG bezeichnet) unter Nutzung des PotatoSystems und des darin verwendeten Online-Payment-Systems Paybest. Die 4FO AG widerspricht ausdrücklich anders lautenden Bedingungen des Kunden. Ein Vertrag zwischen der 4FO AG und dem Kunden (Erstanbieter und Urheber) kommt nur auf Grundlage der vorliegenden AGB zustande. Mit Vertragsabschluss (durch die unterschriebene Anmeldebestätigung) werden die AGB anerkannt und bestätigt.

  3. Vertragsgegenstand
  4. Die 4FO AG betreibt das PotatoSystem. Mit diesem System vermittelt die 4FO AG Datei-Downloads kostenpflichtig an Endverbraucher (Nutzer, User). Der Endverbraucher erhält nach der Online-Bezahlung über Paybest Zugang zu den vom Erstanbieter zur Verfügung gestellten Dateien (z.B. MP3-Dateien). Jedem registrierten Endverbraucher wird die Möglichkeit des Weitervertriebs innerhalb des PotatoSystems geboten. Die genaue Beschreibung der Leistungen, die dem Endverbraucher zustehen, finden sich in den AGB für User. Die vorliegenden AGB regeln die Zusammenarbeit der Erstanbieter und Urheber mit der 4FO AG.

    • Definition des Begriffs Erstanbieter: Unter Erstanbieter werden im Folgenden die natürlichen oder juristischen Personen bezeichnet, die kostenpflichtige Dateien für den Vertrieb über das PotatoSystem auf einem Web-Server bereitstellen. Ein Erstanbieter ist entweder gleichzeitig der Urheber dieser Dateien oder er ist von einem Urheber dazu beauftragt die Dateien über das PotatoSystem zu vertreiben.

    • Definition des Begriffs Urheber bzw. Künstler: Unter Urheber bzw. Künstler verstehen wir die natürlichen und juristischen Personen, die das geistige Eigentum an der Datei besitzen. Ist der Erstanbieter nicht identisch mit den Urhebern, so muss er die Erlaubnis der Urheber einholen. Natürlich muss der Erstanbieter alle beteiligten Rechteinhaber berücksichtigen.

    • Definition des Begriffs Endverbraucher: Unter Endverbraucher werden die Personen bezeichnet, die über das PotatoSystem angebotene Dateien der Erstanbieter in Anspruch nehmen.

  5. Leistungsumfang der 4FO AG
    • Inkasso der Kunden.

    • Transfer der zum Vertrieb bestimmten Dateien und der zugehörigen Vorschau-Dateien vom Erstanbieter zum Kunden. Zwischenspeicherung der Vertiebsdateien zum Zwecke der Lastvermeidung beim Erstanbieter.

    • Protokollierung aller Registierungen und Kauftransaktionen.

    • Durchführung des Weiterkaufs durch registierte Käufer im PotatoSystem.

    • Abrechnung mit der GEMA und Freibank

    • Führen eines Accounts für Erstanbieter und Urheber, auf dem die erzielten Umsätze summiert werden.

    • Durchführung von Auszahlungen aus diesen Accounts.

  6. Pflichten und Obliegenheiten des Erstanbieters
    • Der Erstanbieter stellt die zum Vertrieb bestimmten Dateien inklusive Vorschau-Dateien für das PotatoSystem auf einen eigenen Server bereit. Die Dateien müssen für das PotatoSystem ständig erreichbar sein.

    • Der Erstanbieter besitzt sämtliche benötigte Rechte für den Vertrieb der Dateien im Internet.

    • Der Erstanbieter macht im Registrierungsformular bezüglich der Urheber/Künstler und deren Dateien korrekte und vollständige Angaben.

  7. Laufzeit/Kündigung
  8. Der Vertrag tritt mit der Registrierung im Systems und der Übersendung der unterschriebenen Anmeldebestätigung an die 4FO AG in Kraft und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Vertrag kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende von beiden Parteien schriftlich gekündigt werden. Der Vertrag gilt als sofort beendet, wenn gegen eine der beiden Vertragsparteien ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet wird. Für den Fall einer Preisänderung für genutzte Tarife zu Ungunsten einer Auszahlung, steht den Vertragsparteien ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Dieses Kündigungsrecht kann längstens 4 Wochen nach der Ankündigung der Preisänderung ausgeübt werden.

  9. Vergütung und Auszahlungen
  10. Dem Erstanbieter und seinen Urhebern wird der Einblick in eine Online-Statistik ermöglicht. Darin sind alle Käufe seitens der Endverbraucher mit den vom Erstanbieter festgelegten Preisen erfasst. Von diesen Einnahmen werden die vereinbarten Provision für Paybest, PotatoSystem, MP3-Lizenz und Weiterverkäufer in Abzug gebracht. Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste der 4FO AG. Der Restbetrag wird im PotatoSystem-Account verwaltet.

    Erstanbieter und deren Urheber können jederzeit (jedoch maximal einmal pro Monat) eine Auszahlung von Ihrem PotatoSystem-Account veranlassen, sofern der Auszahlungsbetrag eine Mindestsumme erreicht. Der Mindestbetrag lautet 10 Euro.

    Zahlungsunfähigkeit des Endverbrauchers/Nutzers:

    • Die Zahlungsempfänger (Erstanbieter, Urheber, Weiterverkäufer, GEMA und das PotatoSystem) tragen für alle von der 4FO AG eingezogenen Zahlungen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Nutzers ("Delkredere-Risiko"). Der Delkredere-Fall gilt als eingetreten, wenn der Nutzer die von der 4FO AG veranlassten Zahlungen nicht form- und fristgerecht gegenüber der 4FO AG erfüllt. Einer weitergehenden Mahnung seitens 4FO AG bedarf es nicht.

    • Rücktrittserklärung durch 4FO AG: 4FO AG wird den Zahlungsempfängern über den Delkredere-Fall, über von der Zahlstelle nicht bezahlte oder wegen Widerspruchs des Nutzers zurückgegebene Lastschriften oder Kreditkartentransaktionen oder Reklamierte Telefonabrechnungen sowie über die Erhebung von Einreden, Einwendungen oder sonstigen Reklamationen des Nutzers unterrichten und den Anbieter bei der Durchsetzung seiner Forderung gegen den Nutzer, insbesondere durch Übermittlung aller für die Einforderung der Forderung vorhandenen relevanten Daten, unterstützen, soweit dem nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

    • Das PotatoSystem trägt die der 4FO AG von der beauftragten Zahlstelle in Rechnung gestellten zusätzlichen Gebühren bei Zahlungsausfall.

    • Das PotatoSystem und Paybest tretten bei den Zahlungsvorgängen lediglich als Vermittler zwischen dem Nutzer und den Zahlungsempfängern auf. Sollte bei dem Zahlungsvorgang durch den Nutzer ein zusätzlicher E-Payment Betreiber eingesetzt werden, so gelten dessen AGB automatisch auch für die Geschäftsbeziehung zu den Zahlungsempfängern. Der Erstanbieter und Urheber erkennen diese AGB hiermit an. Die 4FO AG erbringt keine Bankdienstleistungen.

    • Bei Zahlungsvorgängen, die den Verdacht auf Betrug entstehen lassen, behält sich die 4FO AG ein fristloses Kündigungsrecht gegen den Erstanbieter vor.

  11. Gewährleistung und Haftung
  12. Die 4FO AG wird nach bestem Wissen und Können für ein fehlerfreies Funktionieren des Systems Sorge tragen und angezeigte Störungen schnellstmöglich beheben. Beide Parteien haften für Schäden gleich welcher Art nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

    • Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die 4FO AG nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten). Im Übrigen ist die vertragliche und außervertragliche Haftung der 4FO AG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen der 4FO AG gilt. Schadensersatzansprüche wegen Personenschäden oder nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben von den Haftungsbeschränkungen unberührt.

    • Bei Leistungsverzögerungen und -ausfällen insbesondere bei höherer Gewalt, bei Arbeitskampfmaßnahmen, bei unvorhergesehenem Ausfall von Energie, bei behördlichen Maßnahmen und bei sonstigen unabwendbaren Ereignissen, die nicht durch die 4FO AG zu vertreten sind, haftet die 4FO AG nicht.

    • Die 4FO AG kann ein ständig stabiles Telefon- und Internetnetz nicht gewährleisten. Daher kann die 4FO AG keine Gewähr für eine ständige technische Funktionsfähigkeit des PotatoSystems übernehmen.

  13. Vertraulichkeit
  14. Die Vertragsparteien verpflichten sich einander zur Verschwiegenheit. Diese Verschwiegenheitspflicht umfasst sämtliche Informationen über den jeweiligen Vertragskunden und dessen Beteiligungsunternehmen sowie über deren (potentielle) Vertragspartner. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Dritte von Geschäftsgeheimnissen keine Kenntnis erlangen. Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach der Beendigung des Vertrages fort.

  15. Datenschutz
  16. Die für die Auftragsabwicklung notwendigen Daten des Erstanbieter und der Urheber werden gespeichert. Erstanbieter und Urheber stimmen hiermit ausdrücklich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner personenbezogenen Daten zu.

  17. Übertragung und Abtretung
  18. Erstanbieter und Urheber sind nicht berechtigt, Ansprüche gegen die 4FO AG an Dritte abzutreten, soweit sich diese Ansprüche aus dem Vertrag über die Nutzung des PotatoSystems ergeben. Die 4FO AG kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag ohne Zustimmung durch die Erstanbieter und Urheber auf einen Dritten übertragen.

  19. Schlussbestimmungen
  20. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ilmenau.

    Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht.

    Änderungen und Ergänzungen dieser AGB erfolgen durch Bekanntmachung auf der Website www.potatosystem.com. Die Mitteilung von Änderungen an dieser Stelle wird vom Erstanbieter und Urheber als hinreichende Bekanntgabe anerkannt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten spätestens mit der ersten Inanspruchnahme von Leistungen sowie für alle einmaligen und fortlaufenden Leistungen von 4FO AG. Verweise des Erstanbieters und Urhebers auf seine eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können nicht berücksichtigt werden.

    Sollten Bestimmungen dieser AGB oder eine künftig in ihn aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, wenn sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält: Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn oder Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.